Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 365

§ 365 – Anwendung von Verfahrensvorschriften

(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten. (2) In den Fällen des § 93 Absatz 5, des § 96 Absatz 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen. (3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder normal normal ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Für das Einspruchsverfahren gelten die gleichen Vorschriften wie für den ursprünglichen Verwaltungsakt.
  • Beteiligte und ihre Vertreter dürfen an der Beweisaufnahme teilnehmen, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Wenn der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt wird, wird der neue Akt Teil des Einspruchsverfahrens.
  • Das gilt auch, wenn ein Verwaltungsakt berichtigt wird oder ein neuer Akt anstelle eines unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
  • Die Regelungen sind entsprechend anzuwenden.